BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

für die Leistungs- und Antragsprüfung


Täuschung

 
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Positive Kenntnis des Anzeigepflichtigen vom anzeigepflichtigen Umstand

BGH, Beschl. v. 25.9.2019 - IV ZR 247/18, VersR 2020, 18 = NJW-RR 2020, 94 = zfs 2020, 28 (BUZ)

  • Die Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers nach § 19 Abs. 1 VVG setzt eine positive Kenntnis des anzuzeigenden gefahrerheblichen Umstands voraus. Eine rein objektive Sachlage, d.h. das Vorliegen bestimmter Gefahrumstände, genügt nicht, denn aus § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VVG ergibt sich, dass eine objektive Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers vorliegen muss.
  • Fehlt dem Anzeigepflichtigen die Kenntnis, kann er schon objektiv die Obliegenheit nicht verletzen, denn es gibt nichts, worüber er nach seinem Kenntnisstand seinen Versicherer aufklären könnte.
  • Die positive Kenntnis gehört zum objektiven Tatbestand der Anzeigeobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat.
  • Hat der Versicherungsnehmer bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Gesundheitsfrage nach "Unfälle[n] (unerheblich sind einfache, folgenlos verheilte Knochenbrüche ohne Gelenkbeteiligung)" verneint und beruft sich später darauf, bei einem unstreitig vor Antragsstellung erfolgten Wadenbeinbruch seien ihm Schäden am Gelenk nicht bekannt gewesen, muss der Versicherer beweisen, dass eine solche Kenntnis doch bestand.
  • Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Anzeigepflicht nicht, wenn er einen Umstand nicht angibt, der ihm aufgrund von Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Fahrlässige Unkenntnis kann deshalb die fehlende Kenntnis eines anzeigepflichtigen Umstandes nicht ersetzen.


Umfang der Anzeigeobliegenheit zwischen Antrag und Antragsannahme

BGH, Entscheidung vom 20.04.1994 (IV ZR 70/93, Celle), VersR 1994, 799

Die Anzeigeobliegenheit zwischen Vertragsantrag und Annahme bezieht sich nicht auf einen bloßen Krankheitsverdacht. Mitzuteilen sind nur gesicherte Erkrankungen von einigem Gewicht, die dem VN (positiv) bekannt sind. Deshalb kann der Versicherer selbst dann nicht zurücktreten, wenn der VN es grob fahrlässig unterlassen hat, sich aufdrängende Erkundigungen darüber anzustellen, ob es vor Vertragsschluß zu einer Erkrankung von einigem Gewicht gekommen ist.


Unrichtige Beantwortung von Fragen im Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung

BGH, Entscheidung vom 02.03.1994 (IV ZR 99/93, München), NJW-RR 1994, 666

Zu der aufzählenden Frage, ob ein Antragsteller an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden (an bestimmten Organen) gelitten habe, ist Auskunft unabhängig von der Schwere der Störungen zu geben, wobei nur offenkundig belanglose oder alsbald vorübergehende Störungen ausgenommen sind. (Leitsätze der Redaktion)


Angabe von Schmerzen im Versicherungsantrag

BGH, Urt. v. 08.03.1989 - IV a ZR 17/88 (Saarbrücken), NJW-RR 1989, 675

Fragen an den Antragsteller in einem Antrag auf Abschluss einer Versicherung nach „Beschwerden der Gelenke und der Wirbelsäule“ dürfen nicht mit nein beantwortet werden, wenn Schmerzen aufgetreten waren, auch wenn sie am Tag der Antragstellung nicht spürbar sind und bei einer früheren ärztlichen Untersuchung auf berufliche Überlastung zurückgeführt wurden. (Leitsatz der Redaktion)