Datenschutz, insbes. Gesundheitsdaten
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Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs des VN gegen den Versicherer nach der DS-GVO
BGH, Urt. v. 15.6.2021 - VI ZR 576/19, r+s 2021, 525 = VersR 2021, 1019 = NJW 2021, 2726 = BeckRS 2021, 16831
1. Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. (amtl. Leitsatz)
2. „Personenbezogene Daten“ iSd Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dieser Begriff ist weit zu verstehen und ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern er umfasst alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt oder diese mit ihr verknüpft sind.
3. Das Auskunftsrecht der betroffenen Person dient dem Zweck, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Der Betroffene soll sich insbes. vergewissern können, dass die ihn betreffenden Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Nach diesen Grundsätzen können die zurückliegende Korrespondenz der Parteien, das „Prämienkonto“ des VN und Daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke und Kommunikation des VR nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen werden.
4. Rechtliche Analysen können zwar personenbezogene Daten enthalten, die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst stellt aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum dar.
5. Auch Schreiben des VR an den VN unterfallen dem Auskunftsanspruch insoweit, als sie Informationen über den VN in Form „personenbezogener Daten“ enthalten. Dass die Schreiben dem VN bereits bekannt sind, schließt für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus.
Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen; Arglistanfechtung des Versicherers bei Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage
BGH, Urt. v. 5.7.2017 – IV ZR 121/15, r+s 2017, 462 = VersR 2017, 1129
1. Hat der Versicherer aufgrund einer erteilten Schweigepflichtsentbindungserklärung Gesundheitsdaten bei Dritten abgefragt, muss geprüft werden, ob dies im Einklang mit den Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung sowie des § 213 VVG erfolgte und ob es dem Versicherer bei einem Ver-stoß möglicherweise nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse zu berufen.
2. § 213 VVG steht der Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen nicht entgegen. Der Versicherer darf im Rahmen seiner Leistungsprüfung dem Versicherten die Erteilung einer solchen Erklärung aber regelmäßig nicht abverlangen (Fortführung des Senatsurt. v. 22. 2. 2017 – IV ZR 289/14, r+s 2017, 232). (amtl. Leits.). Damit ist gemeint, dass dem Versicherten die Alternativen des § 213 VVG und des sog. „gestuften Dialogs“ verständlich erläutert werden müssen.
3. Auch nach Inkrafttreten des § 213 VVG ist in Fällen der Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage, insbes. bei Nichtbeachtung der Vorgaben des § 213 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 VVG, sachlich-rechtlich zu prüfen, ob der Versicherer nach § 242 BGB gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und insbes. darauf gestützt von dem Gestaltungsrecht der Arglistanfechtung Gebrauch zu machen (Fortführung des Senatsurt. v. 28. 10. 2009 – IV ZR 140/08, r+s 2010, 55). (amtl. Leits.)
4. Dabei führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten des Versicherers stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der hierdurch ermöglichten Wahrnehmung seiner Rechte. Vielmehr ist zunächst danach zu fragen, ob er die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung, wie z. B. die Erlangung der erforderlichen Tatsachenkenntnis, gerade durch das beanstandete Verhalten zielgerichtet geschaffen hat, denn ein solch treuwidriges Verhalten kann dazu führen, ihm die Ausnutzung der so gewonnenen Rechtsstellung zu versagen. Lässt sich ein zielgerichtet-treuwidriges Handeln im vorgenannten Sinne nicht feststellen, ist alsdann durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob und inwieweit dem Versicherer die Ausübung seiner Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll.
5. Nach Inkrafttreten des § 213 VVG kann sich ein Versicherer nicht mehr darauf berufen, dass sein Verlangen nach einer weit gefassten Schweigepflichtentbindungserklärung einer allgemein – auch vom Senat – gebilligten Praxis entsprochen hätte.
6. Ein erwiesen arglistiges Verhaltens des VN bei Vertragsschluss hebt dessen Schutzbedürfnis an der Geheimhaltung seiner Gesundheitsdaten nicht auf, sondern stellt lediglich einen – wenn auch meist gewichtigen – in die Güterabwägung einfließenden Umstand dar.
vvA darf im Leistungsfall geprüft werden, auch kein Verdacht erforderlich, keine Blockade der Datenerhebung durch § 213 VVG
BGH, Urt. v. 22.2.2017 - IV ZR 289/14, r+s 2017, 232 = VersR 2017, 469 = MDR 2017, 646 (BUZ; ausführliche Besprechung der Entscheidung: Neuhaus, r+s 2017, 281)
1. Die Klausel
„Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Sachverständige, Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden sowie wegen des Berufs auch den Arbeitgeber zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen. […]“
ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 BGB unwirksam, weil das Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG missachtet und zugleich dem Grundgedanken des § 213 VVG widersprochen wird. Bestimmungen in allgemeinen Versicherungsbedingungen, die einen informationellen Selbstschutz vereiteln oder unzumutbar werden lassen, sind als unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen.
2. Zu den zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen im Sinne des § 14 Abs. 1 VVG zählen auch solche, die klären sollen, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt hat.
3. a) Zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers sind auch solche Auskünfte erforderlich im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG, die der Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen dienen. Die den Versicherungsnehmer insoweit treffende Mitwirkungsobliegenheit ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen bereits eine konkrete Verdachtslage für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung besteht.
b) Dem Versicherer kommt im Rahmen des § 31 VVG grundsätzlich ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich die geforderten Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung tatsächlich als wesentlich erweisen, da die Frage der Erforderlichkeit ex ante zu beurteilen ist.
4. § 213 Abs. 1 VVG steht einer Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers nicht entgegen.
5. Verweigert der Versicherte – was von § 213 VVG vorgesehen ist - eine Einwilligung oder widerspricht er trotz erteilter Einwilligung der Datenerhebung, stellt dies keinen Verstoß gegen vertragliche Mitwirkungsobliegenheiten dar, weil die Wahrnehmung verfassungsrechtlich gebotener Rechte grundsätzlich nicht als Obliegenheitsverletzung gewertet werden kann.
6.a) Dem Interesse des Versicherungsnehmers an informationeller Selbstbestimmung steht das ebenfalls erhebliche Offenbarungsinteresse des Versicherers gegenüber, das in der Vertragsfreiheit wurzelt und damit durch Art. 12 GG ebenfalls grundrechtlichen Schutz genießt. Die Abwägung dieser Interessen ergibt, dass der Versicherungsnehmer bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken hat, als diese zur Prüfung des Leistungsfalles relevant sind.
b) Kann der Umfang der Datenerhebung nicht von vornherein auf entsprechende Informationen beschränkt werden, weil dem Versicherer noch unbekannt ist, worauf er sein Augenmerk zu richten hat, so erstreckt sich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zunächst auf die Einholung solcher weniger weitreichender und persönlichkeitsrelevanter Vorinformationen, die dem Versicherer eine Konkretisierung ermöglichen, welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung relevant sind.
c) Dies kann im Fall eines geringen Kenntnisstandes des Versicherers eine gestufte, einem Dialog vergleichbare Datenerhebung erforderlich werden lassen, in deren Rahmen zunächst Vorinformationen allgemeiner Art erhoben werden, auf deren Grundlage der Versicherer sodann einzelne, spezifischere Anfragen zu stellen vermag, deren Beantwortung unter Umständen wiederum zur Grundlage noch weiter ins Detail gehender Erkundigungen werden kann (schrittweises Vorgehen).
d) Auf einer ersten Stufe der Erhebungen kann das die Frage betreffen, wann in dem für die Anzeigeobliegenheit maßgeblichen Zeitraum ärztliche Behandlungen oder Untersuchungen stattgefunden haben, was bspw. durch eine Auskunft des Krankenversicherers beantwortet werden könnte, den der Versicherungsnehmer zunächst nur insoweit von seiner Schweigepflicht entbinden müsste. Besonders sensible Gesundheitsdaten (etwa Diagnosen, Behandlungsweisen oder Verordnungen betreffend) blieben von der Auskunftsobliegenheit des Versicherungsnehmers so lange nicht umfasst, bis der Versicherer aufgrund seiner Prüfung der Vorinformationen sein Auskunftsverlangen weiter konkretisiert. Erst dann wäre der Versicherungsnehmer gehalten, dieser Konkretisierung entsprechende Schweigepflichtentbindungen zu erteilen.
e) Dem Versicherungsnehmer bleibt es ihm unbenommen, zur Beschleunigung der Leistungsprüfung sogleich umfassende Auskünfte zu erteilen und auch eine unbeschränkte Schweigepflichtentbindung zu erklären. Denn als Träger des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung steht es ihm frei, Daten anderen gegenüber zu offenbaren.
f) Hierüber und über die andernfalls nach den vorgenannten Maßstäben schrittweise zu erfüllende Obliegenheit, Schweigepflichtentbindungen zu erteilen, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer eingangs seiner Erhebungen zu informieren.
g) Bringt der Versicherte durch sein Verhalten unzweifelhaft zum Ausdruck, dass er eine Datenerhebung zur Aufklärung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen grundsätzlich zurückweist und nicht mitwirkt, ist es ausnahmsweise unerheblich, wenn der Versicherer nicht auf die Möglichkeit der schrittweisen Schweigepflichtentbindung oder einer eigenen Datenbeibringung hingewiesen hat.
7. Eine Pflicht des Versicherers, die Richtigkeit sämtlicher bei der Vertragsanbahnung erteilten Auskünfte des Versicherungsnehmers - so sie nicht ersichtlich unklar oder unvollständig sind - bereits vor Vertragsschluss zu überprüfen, besteht nicht.
8. Wird eine Klage wegen fehlender Fälligkeit abgewiesen, hat dies als „derzeit unbegründet“ zu erfolgen.
Ärztliche Untersuchung auf Verlangen des Versicherers
BGH, Urt. v. 13.7.2016 – IV ZR 292/14, zfs 2016, 581
§ 213 VVG erfasst nicht nicht eine vom Versicherer initiierte ärztliche Untersuchung des Versicherten, da die Vorschrift ausschließlich die Erhebung von Gesundheitsdaten bei Dritten, nicht aber beim Betroffenen selbst regelt.
Arglistanfechtung des Versicherers wegen verschwiegener Vorerkrankung, AGG
BGH, Beschl. v. 25.05.2011 - IV ZR 191/09, VersR 2011, 1249 = r+s 2011, 419
Eine Arglistanfechtung des Versicherers wegen verschwiegener Vorerkrankung ist nicht automatisch deswegen unwirksam, weil die Aufdeckung der arglistigen Täuschung auf einer zu weit gefassten und deshalb unwirksamen Schweigepflichtentbindung beruht. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen den jeweiligen Rechtsverletzungen, deren Intensität und den verletzten Rechtsgütern vorzunehmen.
Eine Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistigen Verschweigens einer Behinderung stellt keinen Verstoß gegen das AGG dar, wenn der Versicherer bei wahrheitsgemäßer Angabe der Behinderung verschiedene Möglichkeiten der Vertragsgestaltung bis hin zur Vertragsablehnung gehabt hätte.
Abtretung von Provisionsansprüchen zu Personenversicherungen
BGH, Urt. v. 28.10.2009 - IV ZR 140/08, r+s 2010, 55 = VersR 2010, 97
1. *Zu den in § 203 Absatz 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen gehört auch ein selbständiger VersVertreter.*
2. *Bei einer privaten Personenvers. sind nicht nur die vom Betroffenen preiszugebenden gesundheitlichen Daten geschützt. Auch der Umstand, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, unterfällt der Geheimhaltungspflicht, da er Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche wirtschaftliche Lebensgestaltung des VN gibt.*
3. *Die Abtretung von Provisionsansprüchen eines VersVertreters, der Personenvers. vermittelt, ist wegen der mit der Abtretung verbundenen Pflicht, dem Zessionar nach § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen, jedoch der Geheimhaltung unterworfenen (§ 203 Absatz 1 Nr. 6 StGB) Auskünfte zu erteilen, nach § 134 BGB nichtig (im Anschluss an BGHZ 115, 123, [Zahnarzt]; 122, 115, 117ff. [Rechtsanwalt vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO]; BGH, Urt. v. 5. 12. 1995 –X ZR 121/93, NJW 1996, 775 [Zahnarzt]; BGH 17.10.1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188; BGH 11.11.2004 - IX ZR 240/03, NJW 2005, 507 [jeweils zur Abtretung von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO]; ferner BGH, Beschl. v. 17. 2. 2005 – IX ZB 62/04, NJW 2005, 1505 [Arzt])*, wenn eine Zustimmung des VN nicht vorliegt.
4. Eine Klage im Wege des Erhebens von fremden Ansprüchen im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) ist mit dem Schutzzweck des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB nicht zu vereinbaren angesichts der nicht auszuschließenden Gefahr einer Weitergabe von der Geheimhaltung unterliegenden Informationen durch den Anspruchsinhaber an unbefugte Dritte.
BGH, Urt. v. 10.2.2010 - VIII ZR 53/09, r+s 2010, 394
Verwertung rechtswidrig gewonnener Daten bei Arglist des VN
BGH, Urt. v. 28.10.2009 - IV ZR 140/08, r+s 2010, 55 = VersR 2010, 97
Erlangt der Versicherer im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer zu weit gefassten und deshalb unwirksamen Schweigepflichtsentbindung (vgl. dazu BVerfG, 23. Oktober 2006, 1 BvR 2027/02, VersR 2006, 1669) Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten, die eine arglistige Täuschung durch die unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen bei der Anbahnung des Versicherungsvertrages aufdecken, führt dies nicht in jedem Fall zur Unverwertbarkeit dieser Erkenntnisse. Vielmehr kann die insoweit gebotene Güterabwägung ergeben, dass der Versicherer weder unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) an der Anfechtung, noch wegen eines prozessualen Verwertungsverbots an der Einführung der gewonnenen Erkenntnisse in einen Rechtsstreit gehindert ist.