BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

für die Leistungs- und Antragsprüfung


Dauer der BU und Prognose

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Was ist der maßgebliche Zeitpunkt der Fortdauer der BU nach § 2 Abs. 3 BB-BUZ?

BGH v. 20.06.2007 – IV ZR 3/05, VK 2007, 156

Wird ein Zustand nach § 2 Abs. 3 BB-BUZ (Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit) und die aus damaliger Sicht unveränderte Weiterdauer dieses Zustands bewiesen, so gilt dieses über sechst Monate hinausgehende Andauern des gesundheitlichen Zustands als Eintritt des Versicherungsfalls.

Praxishinweis:
Die BB-BUZ beinhaltet einen Verzicht auf die Beweispflicht des VN für das voraussichtliche Außerstandesein in § 2 Abs. 1 BB-BUZ, denn sie legt die Prognose fehlender Besserung unwiderlegbar fest (BGH VersR 95, 1174 = r+s 96, 374), nicht aber auch den Grad der Beeinträchtigung im Hinblick auf die bisherige Berufsausübung und sog. Vergleichstätigkeiten (BGH VersR 89, 903 = r+s 89, 268). Eine bloß über sechs Monate ununterbrochene Krankschreibung wegen Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (BGH VersR 96, 959). Unbeachtlich für die Fiktion ist es, wenn die Erkrankung nur relativ kurze Zeit nach Ablauf der sechs Monate angedauert hat (OLG Karlsruhe VersR 95, 1177 = r+s 95, 434).



Feststellung des Eintritts der Berufsunfähigkeit

BGH, Urt. v. 11.10.2006 – IV ZR 66/05, r+s 2007, 31 = VersR 2007, 383

1. Bei der zur Feststellung der Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 BUZ zu treffenden Prognoseentscheidung („voraussichtlich dauernd“) ist maßgebend, dass mit einer Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht zu rechnen ist. Nicht ist darauf abzustellen, ob - entsprechend der Fiktion des § 2 Abs. 2 BUZ - binnen sechs Monaten mit der Wiedereingliederung in das Berufsleben zu rechnen ist.

2. Der Zeitpunkt, wann ein Zustand erreicht ist, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr zu erwarten ist, ist rückwirkend festzustellen bzw. zu ermitteln. Die rückschauende Feststellung trägt dem Umstand Rechnung, dass der VN den Nachweis der Berufsunfähigkeit regelmäßig nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen führen kann, der auch als Mediziner des einschlägigen Fachgebietes meist erst in nachträglicher Auswertung der Krankengeschichte feststellen kann, ab wann ein nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg therapierbarer Zustand mit Krankheitswert eingetreten war.



Fingierte BU

BGH, Urt. v. 12.6.1996 - IV ZR 116/95, r+s 1996, 377 = VersR 1996, 959

Die unwiderlegliche Vermutung einer Berufsunfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 BUZ setzt voraus, daß der Versicherte sechs Monate ununterbrochen außerstande war, seinen Beruf krankheitsbedingt auszuüben, und daß dieser Zustand andauert.



Fingierte BU

BGH, Entscheidung vom 17.2.1993 - IV ZR 206/91, r+s 1994, 72 = VersR 1993, 562

Die nach 6 Monaten ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit geltende unwiderlegbare Vermutung dauernder Arbeitsunfähigkeit (§ 2 (3) BUZ) erspart dem VersNehmer nur die Prognose gemäß § 2 (1) BUZ. Dieser Vermutung kommt jedoch keine Bedeutung zu für das Ausmaß der Gesundheitsbeeinträchtigung oder die Verweisungsmöglichkeit auf eine Vergleichstätigkeit.



Zum Beweisumfang bei § 2 Nr. 3 BB-BUZ

BGH, Urt. v. 15.1.1992 - IV ZR 268/90, r+s 1992, 138 = VersR 1992, 1118

Ls. der r+s:
Ist von einer Berufsunfähigkeit nach der unwiderleglichen Vermutung des § 2 Abs. 3 BUZ bei ununterbrochenem sechsmonatigem Außerstandesein auch für den Vergleichsberuf auszugehen, so hat der VersNehmer nur das Fortbestehen eines Gesundheitszustandes nachzuweisen, der ausschließt, daß er zu mehr als dem vereinbarten Grad der Berufsunfähigkeit tätig sein kann.
Ls. der VersR:
Die Leistungspflicht endet auch in den Fällen des § 2 Nr. 3 BB-BUZ erst dann, wenn der Versicherte seine ursprüngliche Tätigkeit oder eine Vergleichstätigkeit wieder mit mehr als 50 % ausführen kann. Dabei muß der VN aber das über sechs Monate hinausgehende Andauern eines Gesundheitszustands beweisen, der ausschließt, daß er für mehr als 50 % entsprechend tätig sein kann.


Unwiderlegbare Vermutung

BGH, Entscheidung vom 14.6.1989 - IV a ZR 74/88, r+s 1989, 268 = VersR 1989, 903

Die Bestimmung (§ 2 Ziff. 3 BUZ 1975), daß die Fortdauer einer mindestens sechsmonatigen, gesundheitsbedingten Unfähigkeit, seinen Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, als Berufsunfähigkeit gilt, enthält eine unwiderlegbare Vermutung.



Arbeitsunfähigkeit bleibt ist unbeachtlich

BGH, Urt. v. 13.5.1987 - IV a ZR 8/86, r+s 1987, 268 = VersR 1987, 753

Bloße Arbeitsunfähigkeit bleibt so lange unbeachtlich, wie nicht ein Zustand erreicht ist, dessen Besserung in einem nach den Versicherungsbedingungen maßgeblichen Umfang in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten ist (so SenatsUrt. v.  22.2.1984 - IV a ZR 63/82 = VersR 1984, 630 (632).



Prognose

BGH, Urt. v. 22.2.1984 - IVa ZR 63/82, VersR 1984, 630 = NJW 1984, 281

Der körperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherten muß derart beschaffen sein, daß eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verlorengegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann.