BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

für die Leistungs- und Antragsprüfung


Obliegenheiten

 
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Obliegenheit zur unverzüglichen schriftlichen Mitteilung der BU

BGH, Urt. v. 31.8.2022 - IV ZR 223/21

Regeln die Bedingungen die für die Erstprüfung geltende Mitwirkungspflicht ausnahmsweise so, dass der Eintritt der Berufsunfähigkeit unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist, ist jedenfalls dann, wenn es um eine Berufsunfähigkeit geht, die erst bei Fortdauer des sechs Monate langen, ununterbrochenen Außerstandeseins zur Berufsausübung eintritt, ein Verstreichenlassen der sechs Monate vor der Meldung unschädlich.


vvA darf im Leistungsfall geprüft werden, auch kein Verdacht erforderlich; keine Obliegenheitsverletzung bei Einwilligungsverweigerung etc.

BGH, Urt. v. 22.2.2017 - IV ZR 289/14, zfs 2017, 212 = VersR 2017, 469

Verweigert der Versicherte – was von § 213 VVG vorgesehen ist - eine Einwilligung oder widerspricht er trotz erteilter Einwilligung der Datenerhebung, stellt dies keinen Verstoß gegen vertragliche Mitwirkungsobliegenheiten dar, weil die Wahrnehmung verfassungsrechtlich gebotener Rechte grundsätzlich nicht als Obliegenheitsverletzung gewertet werden kann.


Reichweite der Untersuchungsobliegenheit in der KrankenVers., Arztauswahl durch Versicherer

BGH, Urt. v. 13.7.2016 – IV ZR 292/14, zfs 2016, 581 (KV)

1. Die in § 9 Abs. 3 MB/KK 2009 enthaltene Obliegenheit des Versicherten, sich von einem vom Krankenversicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, ist wirksam und sowohl mit der Vorschrift des § 213 VVG als auch der Rspr. des BVerfG zum erforderlichen Interessenausgleich zwischen dem Interesse des VN an informationeller Selbstbestimmung über seine Gesundheitsdaten und dem Offenbarungsinteresse des Versicherers vereinbar (Beschl. v. 23.10.2006 – 1 BvR 202/02 und vom 17.7.2013 – 1 BvR 3167/08).

2. Diese Obliegenheit ist dahin auszulegen, dass der Versicherer den untersuchenden Arzt nicht nur beauftragen, sondern auch auswählen darf.

Hinweis:
Bestätigung von KG, Urt. v. 4.7.2014 - 6 U 30/13, r+s 2014, 509. Die Entscheidung ist ohne weiteres auf die entsprechende Obliegenheit in vielen BU-AVB, wonach der VR bspw. „weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte“ verlangen kann, übertragbar.



Vertragliche Mitteilungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls

BGH, Urt. v. 16.9.2009 - IV ZR 246/08, r+s 2009, 499 (unwirksame Klausel über Anzeigeobliegenheit in der Marktwertversicherung für Fußballer)

Soll der VN aufgrund einer vertraglich vereinbarten Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls Informationen liefern, gehört die positive Kenntnis des VN von den mitzuteilenden oder nachzuweisenden Umständen oder Tatsachen bereits zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Obliegenheit, so dass bei fehlender Kenntnis keine Obliegenheit verletzt werden kann, denn es gibt nichts, worüber VN und versicherte Person nach ihrem Kenntnisstand den Versicherer aufklären könnten. Dieses positive Wissen um die die Obliegenheit auslösenden Umstände muss der VR, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit berufen, beweisen.


Beweislast

BGH, Urt. v. 13.12.2006 - IV ZR 252/05, r+s 2007, 93 = BeckRS 2007 016251. 

Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umstände gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat.
2. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer zunächst Kenntnis von dem Versicherer mitzuteilenden Umständen hatte, wird vorsätzliches Handeln vermutet, wenn er diese dem Versicherer nicht vollständig mitteilt. Für seine Behauptung, die Kenntnis der betreffenden Umstände nachträglich durch eine tief greifende Bewusstseinsstörung verloren zu haben (hier: retrograde Amnesie), trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.



Rechtsfolgen verspäteter Anzeige des Eintritts einer Berufsunfähigkeit

BGH, Entscheidung vom 02.11.1994 - IV ZR 324/93, VersR 1995, 82 = NJW 1995, 598

§ 1 Nr. 3 S. 2 BB-BUZ („Der Anspruch auf Beitragsfreiheit und Rente entsteht mit dem Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit (§ 2) eingetreten ist. Erfolgt die Anzeige (§ 4) später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, so beginnen Beitragsfreiheit und Rente mit Beginn des Monats der Anzeige . . .“) bestimmt eine Ausschlußfrist. Der Versicherer kann sich auf ihre Versäumung nicht berufen, wenn den VN, was dieser zu beweisen hat, daran kein Verschulden trifft. *



Anzeige- und Nachweisobliegenheit des VN

BGH, Entscheidung v. 27.9.1989 - IVa ZR 132/88, r+s 1990, 67 = VersR 1989, 1182

1. Die Berufsunfähigkeit ist dem Versicherer mit Zugang der schriftlichen Anspruchserhebung nebst Vorlage des VersScheines angezeigt. Zur Wirksamkeit der Anzeige ist nicht erforderlich, daß ihr auch die in § 4 Nr. 2 BUZ bezeichneten Nachweise der Berufsunfähigkeit beigefügt sind.
2. Ist nach dem VersVertrag (§ 2 Nr. 3 BUZ) bei mindestens sechsmonatiger gesundheitsbedingter Unfähigkeit zur Ausübung des Berufes von einer Berufsunfähigkeit auszugehen, so genügt der Versicherte seiner Nachweispflicht, wenn in einer von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahme die Fortdauer einer sechsmonatigen ununterbrochenen gesundheitsbedingten Unfähigkeit zur Ausübung des Berufes bzw. vergleichbaren Tätigkeit bescheinigt wird. Angesichts der unwiderlegbaren Vermutung der Berufsunfähigkeit bedarf es keiner zusätzlichen ärztlichen Prognose über die künftige Gesundheitsentwicklung.