Risikoausschlüsse und Ausschlussfristen
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BU-Versicherung: Auslegung und AGB-rechtliche Wirksamkeit einer Klausel über Nichtberücksichtigungen einer bei Vertragsschluss bestehenden Erkrankung bei Bestimmung des Grades der Berufsunfähigkeit
BGH, Beschl. v. 6.7.2011 - IV ZR 217/09, r+s 2012, 192 = VersR 2012, 48
Eine Klausel, wonach eine bei Vertragsschluss vorhandene Erkrankung eines Auges einschließlich Folgeerkrankungen kein Leistungspflicht des Versicherers auslöst und bei der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus anderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleibt, ist dahin auszulegen, dass die Erkrankung bei der Bestimmung des Grades der Berufsunfähigkeit vollständig außer Betracht bleibt und damit im Ergebnis unterstellt wird, dass das erkrankte Auge gesund sei. Die so zu verstehende Klausel hält der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand; sie ist weder unklar noch überraschend noch intransparent noch stellt sie eine Gefährdung des Vertragszwecks dar.
Enge Auslegung von Risikoausschlussklauseln
BGH, Urt. v. 17.12.2008 - IV ZR 9/08, r+s 2009, 243 = VK 2009, 62 zur Sachversicherung
1. Der Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob eine Bestimmung überhaupt einen Risikoausschluss enthält oder einen im Bedingungswerk an anderer Stelle enthaltenen oder einen gesetzlichen Risikoausschluss (wie § 61 VVG a.F.) zum Nachteil des Versicherungsnehmers erweitert.
2. Eine Klausel, nach der der Versicherungsnehmer bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns seines Geschäftszweiges wahrzunehmen hat, ist als solche nicht als Erweiterung der Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. schon bei leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles zu verstehen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 24. November 1971 - IV ZR 135/69 - VersR 1972, 85).
Wirksame Klausel über Ausschlußfrist für Anzeige der Berufsunfähigkeit in Vertrag über vorläufige Deckung
BGH, Urt. v. 7.7.1999 - IV ZR 32/98, NVersZ 1999, 471 = r+s 1999, 475 = ZfS 1999, 480 = VersR 1999, 1266 = NJW-RR 1999, 1571 = MDR 1999, 1195
Eine Klausel in einem Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wonach eine Leistungspflicht des Versicherers nur dann besteht, wenn die Berufsunfähigkeit innerhalb von drei Monaten seit ihrem Eintritt angezeigt worden ist, hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand. Sie bestimmt eine Ausschlußfrist, auf deren Versäumung der Versicherer sich nicht berufen kann, wenn den VN daran kein Verschulden trifft.
Rechtsfolgen verspäteter Anzeige des Eintritts einer Berufsunfähigkeit
BGH, Entscheidung vom 02.11.1994 - IV ZR 324/93, VersR 1995, 82 = NJW 1995, 598
Die Klausel „Der Anspruch auf Beitragsfreiheit und Rente entsteht mit dem Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit (§ 2) eingetreten ist. Erfolgt die Anzeige (§ 4) später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, so beginnen Beitragsfreiheit und Rente mit Beginn des Monats der Anzeige . . .“ bestimmt eine Ausschlußfrist. Der Versicherer kann sich auf ihre Versäumung nicht berufen, wenn den VN, was dieser zu beweisen hat, daran kein Verschulden trifft. *
Verursachung von Berufsunfähigkeit durch vorsätzliches Vergehen
BGH, Urt. v. 5.12.1990 - IV ZR 13/90, r+s 1991, 214 = VersR 1991, 289
VVG § 169; AGBG § 9; BB-BUZ § 3 Abs. 1 b
Ls. der r+s:
1. Die zivilrechtliche Bewertung des Ausschlußtatbestandes der durch vorsätzliche Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens verursachten Berufsunfähigkeit richtet sich nach strafrechtlichen Gesichtspunkten.
2.a) Die BB-BUZ wie die Berufsunfähigkeitsvers. sind der Lebensvers. gleichgestellt.
2.b) In Zweifelsfällen können Bestimmungen über die Lebensvers. auf die Berufsunfähigkeitsvers. angewendet werden, wenn dies deren Sinn und Zweck entspricht.
2.c) § 169 VVG ist weder vom Wortlaut noch vom Sinn auf die Berufsunfähigkeitsvers zu übertragen. § 3 Abs. 1b BB-BUZ ist deshalb nicht nach § 178 VVG unwirksam.
3. § 3 Abs. 1b BB-BUZ ist nicht nach § 9 AGBG unwirksam.
Ls. der VersR:
1. § 169 VVG ist nicht auf die Regelung in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anwendbar, wonach die durch vorsätzliche Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens verursachte Berufsunfähigkeit von der Versicherung ausgeschlossen ist.
2. Diese Regelung ist nicht nach § 9 AGBG unwirksam.